Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB-Tabelle
11. Brüche (Hernien)

Rechtsstand: 22.08.2026 · Teil B Nr. 11 VersMedV

11. Brüche (Hernien)

Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 11 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsmaßstäbe.

11.1 Leisten- oder Schenkelbruch

Bewertung je nach Größe und Reponierbarkeit.

ein- oder beidseitig

0–10

bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit

20

11.2 Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie

Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie

0–10

Bauchnarbenbruch, angeborene Bauchwandbrüche und -defekte

ohne wesentliche Beeinträchtigung, je nach Größe

0–10

mit ausgedehnter Bauchwandschwäche und fehlender oder stark eingeschränkter Bauchpresse

20

mit Beeinträchtigung der Bauchorgane bei Passagestörungen ohne erhebliche Komplikationen

20–30

bei häufigen rezidivierenden Ileuserscheinungen

40–50

Bei schweren angeborenen Bauchwanddefekten mit entsprechender Beeinträchtigung der Bauch- und Brustorgane kommt auch ein höherer GdS in Betracht.

11.3 Zwerchfellbrüche (einschließlich Zwerchfellrelaxation)

Speiseröhrengleithernie

0–10

andere kleine Zwerchfellbrüche ohne wesentliche Funktionsstörung

0–10

größere Zwerchfellbrüche je nach Funktionsstörung

20–30

Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten.

Angeborene Zwerchfelldefekte mit Verlagerung innerer Organe in den Brustkorb und Minderentwicklung von Lungengewebe

mit geringer Einschränkung der Lungenfunktion

40

sonst je nach Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Organe

50–100
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