11. Brüche (Hernien)
Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 11 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsmaßstäbe.
11.1 Leisten- oder Schenkelbruch
Bewertung je nach Größe und Reponierbarkeit.
ein- oder beidseitig
bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit
11.2 Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie
Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie
Bauchnarbenbruch, angeborene Bauchwandbrüche und -defekte
ohne wesentliche Beeinträchtigung, je nach Größe
mit ausgedehnter Bauchwandschwäche und fehlender oder stark eingeschränkter Bauchpresse
mit Beeinträchtigung der Bauchorgane bei Passagestörungen ohne erhebliche Komplikationen
bei häufigen rezidivierenden Ileuserscheinungen
Bei schweren angeborenen Bauchwanddefekten mit entsprechender Beeinträchtigung der Bauch- und Brustorgane kommt auch ein höherer GdS in Betracht.
11.3 Zwerchfellbrüche (einschließlich Zwerchfellrelaxation)
Speiseröhrengleithernie
andere kleine Zwerchfellbrüche ohne wesentliche Funktionsstörung
größere Zwerchfellbrüche je nach Funktionsstörung
Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten.
Angeborene Zwerchfelldefekte mit Verlagerung innerer Organe in den Brustkorb und Minderentwicklung von Lungengewebe
mit geringer Einschränkung der Lungenfunktion
sonst je nach Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Organe